ATD Aufzüge Dasberg GmbH

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Unsere Leistungen

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Die Gefährdungsbeurteilung

Wer? Wie? Wann?

Wichtige Information
Das sind kurz zusammengefasst die Schlüsselfragen in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung. Fangen wir vorne an: Warum muss ein Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen? Die Antwort hierzu findet sich in der Betriebssicherheitsverordnung.

Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung? Antwort: Der Betreiber, oder ein von ihm beauftragtes Fachunternehmen. Dies kann ATD Aufzüge oder eine ZÜS sein.

Wie erstellt er diese? Antwort: Die Gefährdungsurteilung ist nicht an eine bestimmte, formale Form gebunden. Sie muss jedoch aufzeigen, in welchen Punkten der betrachtete Aufzug vom Stand der Technik abweicht. Daher vergleicht die Gefährdungsbeurteilung den Aufzug mit allen geforderten Punkten der Normen EN:81-1 oder EN:81-2 und stellt fest, in welchen Bereichen der betrachtete Aufzug von diesen Normen abweicht. Die Normen sind für neu zu errichtende Anlangen in allen Punkten verpflichtend, dienen daher für die Gefährdungsbeurteilung als Richtlinie, um den Begriff „Stand der Technik” mit Leben zu füllen.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung erstellt werden? Antwort: Für bestehende Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 (alte Anlagen) in Betrieb gegangen sind, muß eine Gefährdungsbeurteilung spätestens bis zum 31. Dezember 2007 durchgeführt worden sein. Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2003 (neue Anlagen) in Betrieb gegangen sind, muss eine Gefährdungsbeurteilung längst erfolgt sein.

Hintergrund

Die Gefährdungsbeurteilung soll den Betreibern von Aufzügen aufzeigen, in welchen Punkten ihr Aufzug vom Stand der Technik abweicht. Denn, so verlangt es der Gesetzgeber, der Betreiber muß seine Anlage nach dem Stand der Technik betreiben. Nun ist das mit dem Stand der Technik so eine Sache. Wie genau definiert man diesen Begriff? Muss der Betreiber einer Anlage von 1968 diese auf den Stand von 2003 bringen? Die Antwort ist beruhigend und auffordernd zugleich: Nein, er muss es nicht. Er muss jedoch abwägen, welche Veränderungen an seiner Anlage sinnvoll und umsetzbar sind, so das er die Sicherheit seines Aufzuges erhöht.

Gesetzliche Grundlage

§3 BetrSichV (Auszug)
Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des §7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des §4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln.

Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

Schlussfolgerung

Der Gesetzgeber verlangt von jedem Betreiber, das dieser für jeden seiner Aufzüge eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Die Gefährdungsbeurteilung deckt auf, in welchen Punkten der Aufzug vom Stand der Technik abweicht, welche Gefahren von ihm ausgehen und welche Personengruppen den Aufzug in welchem Umfang nutzen. Diese Informationen sind die Basis für Massnahmen die die Sicherheit des bestehenden Aufzuges erhöhen, sofern erforderlich. Die Gefährdungsbeurteilung ist ebenfalls die Basis zur Ermittlung der Prüffristen, denn diese müssen ebenfalls vom Betreiber festgelegt werden.

Wir möchten sie unterstützen

Wir möchten sie bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und der Auswertung aktiv unterstützen. Dabei möchten wir sie beraten, welche Massnahmen erforderlich sind um ihren Aufzug sicherer zu gestalten und sind stets bemüht wirtschaftlichen Lösungen zu ermitteln, die ein Maximum an Sicherheit zu vernünftigen Kosten garantieren. Letzten Endes steht der Betreiber in der Verantwortung, wie auch in der Haftung, sollten sich Unfälle in Verbindung mit seinem Aufzug ereigenen. Eine sorgfältig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung, sowie die Umsetzung wichtiger Forderungen der BetrSichV helfen dabei dieses Risiko zu minimieren.